Über uns
Hier findest du die aktuelle Satzung unseres Vereins.
Satzung des Vereins TinyForestBerlin e.V.
[mit der 1. Änderung (§ 9, 5.) vom 8.4.2022] [mit der 2. Änderung (§ 3, 4.) vom 6.7.2022]
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen: Tinyforestberlin
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
Sitz des Vereins ist Berlin.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Hochwasserschutzes und des Klimaschutzes im Sinne von § 52 der Abgabenordung. Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Herstellung und Pflege kleiner und sehr kleiner Biotope. Diese werden durch die Anpflanzung standortgerechter Laubgehölze auf geeigneten Flächen einer Größe von etwa 2 bis 200 m2 geschaffen.
Der Verein ist konfessionell und politisch unabhängig.
§ 3 Selbstlosigkeit; Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Vermögensbindung
Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgende, Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung des Naturschutzes.
Beschlüsse über die Änderung dieses Paragrafen dürfen nur in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt durchgeführt werden.
§ 5 Geschäftsjahr
Der Verein wird für unbestimmte Dauer gegründet.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche und Ehrenmitglieder
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder jede Personengesellschaft sein.
Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die durch großzügige Förderung des Satzungszwecks besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Wahl von Ehrenmitgliedern erfolgt nach Vorschlag aus dem Mitgliederkreis und Zustimmung durch den Vorstand durch die Mitgliederversammlung mit Zwei- Drittel-Mehrheit. Ehrenmitglieder haben alle Rechte auswärtiger Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
Die Anmeldung zum Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand des Vereins.
Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller oder der Antragstellerin die Gründe für eine etwaige Ablehnung mitzuteilen.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein bzw. durch Liquidation einer juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Monats erklärt werden, wobei eine einmonatige Kündigungsfrist eingehalten werden muss.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind etwa ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder das Fehlen der Voraussetzungen für die Aufnahme in den Verein.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen nur nach schriftlicher Zustimmung aller Mitglieder erhoben werden.
Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Bei juristischen Personen soll sich der Mitgliedsbeitrag an der Größe der juristischen Person, insbesondere an der Anzahl ihrer Mitarbeiter orientieren.
§ 9 Vorstand
Der Verein hat einen Vorstand, der gemäß § 26 BGB aus den folgenden vier Mitgliedern besteht:
der oder dem Vorsitzenden und
deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie
einem oder einer Finanzbeauftragten und
deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Ihre Amtszeit beginnt mit Annahme der Wahl. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen im Amt.
Der Vorstand ist für die Geschäftsführung des Vereins zuständig und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 1.000 € erfordern die Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand ist verantwortlich für:
die Führung der laufenden Geschäfte,
die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
die Verwaltung des Vereinsvermögens,
Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, die Buchführung,
die Erstellung des Rechenschaftsberichtes und
die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung.
Legt ein Mitglied des Vorstandes sein Amt nieder oder wird es durch die Mitgliederversammlung abgewählt, so hat der Vorstand innerhalb eines Kalendermonats eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgewählt werden. Um die Handlungsfähigkeit des Vereins beizubehalten, ist es möglich, noch in derselben Mitgliederversammlung eine Nachfolgerin zu wählen.
Die Mitglieder des Vorstandes sind zur Aufklärung verpflichtet, wenn die Möglichkeit eines Interessenkonflikts besteht; dies gilt insbesondere bei der Beschlussfassung zu Angelegenheiten, die private Interessen eines Mitglieds oder seiner engsten Familie berühren. Das jeweilige Organ kann das betroffene Mitglied von der Beschlussfassung über diese Angelegenheit ausschließen.
Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die über 3 Jahre aufzubewahren sind. Dazu muss zu Beginn der Sitzung eine Protokollführerin oder ein Protokollführer bestimmt werden.
§ 10 Mitgliederversammlung
In jedem Kalenderjahr findet eine Mitgliederversammlung statt, zu welcher der Vorstand schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen, einlädt. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest und muss der Einladung beigefügt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
In der Mitgliederversammlung legt der Vorstand Rechnung und lässt die Rechnungslegung genehmigen
Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus für folgende Angelegenheiten zuständig:
Wahl des Vorstandes,
Beschlussfassung über die Mitgliederbeiträge und Umlagen,
Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
Satzungsänderungen und die
Auflösung des Vereins.
Die Wahl des Vorstandes und die Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen oder auf Antrag eines Mitgliedes in geheimer Wahl.
Jede Mitgliederversammlung ist mit mindestens drei Teilnehmern beschlussfähig.
Über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die über 3 Jahre aufzubewahren sind. Dazu muss zu Beginn der Sitzung eine Protokollführerin oder ein Protokollführer bestimmt werden.
§ 11 Kassenführung und Kassenprüfung
Die Finanzbeauftragte oder der Finanzbeauftragte ist verpflichtet alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den Belegen müssen Summe, Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Kassenführung ist jedes Jahr abzuschließen. Die Abrechnung ist jeweils vor Genehmigung durch die Mitgliederversammlung von den Kassenprüferinnen oder den Kassenprüfern zu prüfen.
Näheres kann in einer Finanzordnung geregelt werden.
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen zwei Kassenprüferinnen für die Dauer von einem Jahr. Sie dürfen keine Mitglieder des Vorstands sein. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die Richtigkeit der Buch- und Kassenführung.
Die Kassenprüferinnen erstatten Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.
§ 12 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende oder die Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 13 Datenschutz und allgemeine Vorschriften
Soweit durch diese Satzung keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Der Verein verarbeitet zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben sowie etwaiger gesetzlicher oder sonstiger rechtlicher Verpflichtungen personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Die Daten werden durch erforderliche Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Näheres wird in einer Datenschutzordnung geregelt, die der Vorstand beschließt.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zu.
Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfängerin und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
Soweit in dieser Satzung Schriftlichkeit erwähnt ist, ist Textform (E-Mail) ausreichend. In seiner Korrespondenz, insbesondere bei Einladungen und Anhörungen, verwendet der Verein die Adresse, die das Mitglied zuletzt bekanntgegeben hat.
Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die von Register- oder Finanzbehörden verlang werden. Weiterhin umfasst die Änderungskompetenz des Vorstands redaktionelle Änderungen sowie materielle Änderungen, soweit diese den Charakter der jeweiligen Satzungsregelung nicht wesentlich verändert. Der Vorstand ist weiterhin verpflichtet, die Mitglieder in der nächsten Mitgliederversammlung über die Änderungen zu unterrichten.
Errichtungsdatum und Änderungen
Diese Satzung wurde bei der Gründungsversammlung des Vereines am
12. November 2021 beschlossen.
Die 1. Änderung erfolgte bei der Mitgliederversammlung am 8.4.2022:
Gestrichen wurde in § 9 Vorstand: „ 5. Rechtsgeschäfte außerhalb des festgestellten Haushaltsplans ab einem Geschäftswert von 1000 € oder solche, die das Vermögen des Vereins überschreiten, sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.“
Eingefügt wurde in §9 Vorstand: „5. Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 1.000 € erfordern die Zustimmung der Mitgliederversammlung.“
Die 2. Änderung erfolgte bei der Mitgliederversammlung am 6.7.2022:
Eingefügt wurde in § 3: „4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.“
Berlin, am 7.7.2022